Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Trasching"

2. Der Verein hat seinen Sitz in Trasching

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Trasching, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §51 bis 68 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

 

§ 3 Mitglieder

 

Mitglieder des Vereins können sein:

a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)

b Ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)

c. Fördernde Mitglieder.

d. Ehrenmitglieder.

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz im Bereich Trasching haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Vorstandschaft mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Vorstandschaftsmitglieder.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

     a. mit dem Tod des Mitglieds

     b. durch Austritt

     c. durch Streichung von der Mitgliederliste

     d. durch Ausschluss

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegenden Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. 

 

§ 6 Mitgliederbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Auf Beschluss der Vorstandschaft können weitere einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 7 Vorstand und Vorstandschaft

 

1. Der Vorstand besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern

    a. dem Vorsitzenden,

    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden

2. Die Vorstandschaft besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:

    a. dem Vorsitzenden,

    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    c. dem Schriftführer,

    d. dem Kassenwart,

    e. fünf Beisitzern,

    f. dem Gerätewart,

    g. der Frauenbeauftragten,

    h. die Fahnenträger,

    i. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr und seinen Stellvertretern, soweit sie dem Verein angehören und nicht in         eine Funktion gem. Buchstabe a bis e gewählt werden,

    j. dem Jugendwart und Jugendsprecher.

3. Die unter Absatz 1 und 2 Nr. a bis i genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre        gewählt.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl hat spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit stattzufinden. 

Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

Nach erlöschen einen Amtes eines Vorstandschaftsmitglied wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt.

 

§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:

    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

    b. Einberufung der Mitgliederversammlung

    c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    d. Verwaltung des Vereinsvermögens

    e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

    f.  Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss Vereinsmitgliedern

    g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich bei Verhinderung des Vorsitzenden. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

 

§ 9 Sitzung der Vorstandschaft

 

Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Oft und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 10 Kassenführung

 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.        Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen             nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden                   Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,

    b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,

    d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

    e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die                                              Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von          einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter           Einhaltung einer Frist von zehn Tagen durch Bekanntmachung in der Tagespresse einberufen. Dabei ist die vorgesehene           Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder              einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs un der      vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene            Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der                            abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des              Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss       jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 13 Ehrungen

 

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. eine Ehrung ausgesprochen werden,

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden

 

§ 14 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

Trasching, den 28.06.2022

Gültig ist einzig und allein die unterzeichnete Fassung. Der Herausgeber der Internetseite gibt keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit des oben veröffentlichten Textes.